Ziele des KWG

Ziele des KWG. sind Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der allgemeinen Ordnung des deutschen Kreditwesens, Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten vor Vermögensverlusten.

Die Bezeichnungen Bank, Bankier, Volksbank, Sparkasse dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in eine Firma aufgenommen oder als Zusatz zu einer Firma verwendet werden. Sie sind den Kreditinstituten vorbehalten, die von der Bankenaufsicht die Erlaubnis zur Geschäftsführung besitzen. Die Bezeichnung Volksbank dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die die Rechtsform einereingetragenen Genossenschaft eG haben und einem Prüfungsverband angehören.

Dasselbe gilt für den Namen Spar- und Darlehenskasse. .Sparkasse dürfen sich nur die öffentlich-rechtlichen Sparkassen nennen. Die Bezeichnung Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentgesellschaft oder eine Bezeichnung, in der das Wort Kapitalanlage oder. Investment oder Investor oder Invest allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten vorkommt, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften und von ausländischen Investmentgesellschaften geführt werden InvestmentG. 3.2