Rechtsgebiete

Der Bereich des Rechts ist das soziale Zusammenleben der Menschen, Aufgabe des Rechts ist dessen Ordnung. Die Ordnungsfunktion des Rechts betrifft deshalb alle sozialen Bereiche, jede Tätigkeit des Menschen, die für seine soziale Umwelt von Bedeutung ist oder sein könnte.

Es gibt zehntausende von Gesetzen und hunderttausende von Rechtsvorschriften, aber auch sie regeln nicht alle Probleme des menschlichen Zusammenlebens. Immer wieder gibt es Rechtsfragen, die keine gesetzliche Regelung erfahren haben und bei denen der Jurist selbst rechtsschöpferisch tätig werden muß, neue Normen finden muß, nach dem Muster und nach dem System der vorhandenen Rechtsnormen.

Die beiden Hauptzweige des Rechts sind die des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Dieser Einteilung des Gesamtrechts, die bereits im Römischen Recht entwickelt worden ist, liegt heute die Differenzierung nach den sich gegenüberstehenden Rechtssubjekten zugrunde. Um öffentliches Recht handelt es sich dort, wo Rechtsbeziehungen zwischen übergeordneten Rechtssubjekten zu untergeordneten Rechtssubjekten bestehen; um Privatrecht, wo Beziehungen zwischen gleichrangigen Rechtssubjekten bestehen.

Ob der Käufer vom Verkäufer die Übergabe der gekauften Ware verlangen kann, ergibt sich aus dem Privatrecht. Dagegen ist die Frage, wer dem Staat zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet ist, aus dem Steuerrecht zu beantworten, das zum öffentlichen Recht gehört. Diese Abgrenzung trifft freilich nicht immer zu. So gibt es z.B. im Eltern-Kind-Verhältnis eine gewisse Über- und Unterordnung; dennoch gehört das Familienrecht zum Privatrecht.

Das öffentliche Recht umfaßt die Rechtsnormen, welche sich auf das Verhältnis des einzelnen zum Staat und zu den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt oder auf das Verhältnis der Verwaltungsträger untereinander beziehen. Dazu gehört in erster Linie das Staatsrecht, das sich mit den Erscheinungsformen und Einrichtungen des Staates befaßt. Das Verfassungsrecht als ein Sondergebiet des allgemeinen Staatsrechts enthält die grundsätzlichen Regelungen für die rechtliche Organisation des Staates.

Zum öffentlichen Recht zählen ferner das Verwaltungsrecht (insbesondere das Polizei-, Steuer-, Beamten- und Sozialrecht), das Strafrecht, das Völkerrecht und das Kirchenrecht. Beim letzteren unterscheidet man das innere Kirchenrecht, also das Recht der Kirche im Verhältnis zu ihren Mitgliedern sowie zu anderen Kirchen, und das äußere Kirchenrecht, d.h. die Rechtsnormen, die das Verhältnis zwischen Staat und Kirche regeln (Staatskirchenrecht). Schließlich gehört zum öffentlichen Recht das gesamte Prozessrecht, also auch das Zivilprozeßrecht.

Im Gegensatz zum öffentlichen Recht regelt das Privatrecht allein die Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander. Den Kern des Privatrechts bildet das bürgerliche Recht. Es gilt für jedermann, gleich, welche Berufstätigkeit er ausübt, oder wie sonst seine Rechtsstellung ist. Weil es für jeden civis gilt, nennt man es auch Zivilrecht. Bürgerliches Recht umfaßt das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht.

Einzelne Rechtsgebiete lassen eine strenge Trennung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht nicht zu. So sind z.B. im Arbeitsrecht und auch im Wettbewerbsrecht sowohl öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Vorschriften enthalten.

Задание 5. Дополните предложения в соответствии с содержанием текста:

1. Der Bereich des Rechts ist … . 2. Die beiden Hauptzweide des Rechts sind … . 3. Um öffentliches Recht handelt es sich dort, wo … . 4. Das öffentliche Recht umfasst die Rechtsnormen … . 5. Im Gegensatz zum öffentlichen Recht … . 6. Bürgerliches Recht umfasst … . 7. So sind z.B. im Arbeitsrecht … .

Задание 6. Найдите ответы в тексте на следующие вопросы:

1. Was betrifft die Ordnungsfunktion des Rechts? 2. Sind alle Probleme des menschlichen Zusammenlebens geregelt? 3. Worum handelt es sich im öffentlichen Recht? 4. Worum geht es im Privatrecht? 5. Welche Rechte zählen zum öffentlichen Recht? 6. Was regelt das Privatrecht? 7. Sind alle Rechtsgebiete streng getrennt?